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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,76175
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20 B ER (https://dejure.org/2020,76175)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.06.2020 - L 8 AY 35/20 B ER (https://dejure.org/2020,76175)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - L 8 AY 35/20 B ER (https://dejure.org/2020,76175)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2018 - L 8 AY 40/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Hintergrund ist, dass der Senat in einem vorangegangenen Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen (vom 31.5.2018) gegen den Einstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.5.2018 angeordnet hat (Beschluss vom 7.12.2018 - L 8 AY 40/18 B ER -); wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gründe dieser Entscheidung und derjenigen des SG im vorliegenden Verfahren verwiesen.

    Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass der von den anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 86b Abs. 2 SGG nicht statthaft ist, weil Vorrang Anträge auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (betreffend die Leistungen für Unterkunft und Heizung) und auf Änderung der bestehenden Anordnung des Senats (Beschluss vom 7.12.2018 - L 8 AY 40/18 B ER -) nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG haben dürften (betreffend höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG).

    Nach diesen Maßgaben haben die Antragstellerinnen die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) für eine Änderung der bestehenden Anordnung des Senats vom 7.12.2018 (- L 8 AY 40/18 B ER -) nicht glaubhaft gemacht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2020 - L 8 AY 33/20
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Wegen des Erfordernisses einer Einzelfallentscheidung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12 - juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 86b SGG, BT-Drs. 14/5943, S. 25) hat der Senat auch im Streit um vorläufige Leistungen nach § 2 AsylbLG anstelle der nach §§ 3, 3a AsylbLG gewährten Grundleistungen stets die besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung der eine gerichtliche Regelungsanordnung rechtfertigenden Eilbedürftigkeit miteinbezogen (jüngst z.B. Senatsbeschluss vom 4.6.2020 - L 8 AY 33/20 B ER -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bezogen auf das Verhältnis von Analog- und Grundleistungen nach § 2 AsylbLG bzw. §§ 3, 3a AsylbLG auch zu berücksichtigen, dass sich allein aus der Differenz der jeweiligen Geldleistungen noch nicht zwingend ein Anordnungsgrund ergibt (Senatsbeschluss vom 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER - und vom 4.6.2020 - L 8 AY 33/20 B ER - hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.8.2019 - L 7 AY 2735/19 ER-B -).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Abgesehen davon, dass eine vom SGB XII abweichende Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 73 ff.), werden die Grundleistungen teilweise in anderer Form (Sachleistung oder Wertgutschein) erbracht.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Ob die Antragstellerin zu 1 durch ihren Aufenthalt bei ihren Eltern in Bremen (und nicht in der Wohnung entsprechend ihrer damaligen Meldeadresse in Berlin) Ende 2015 und Anfang 2016 Abschiebungsversuche vorwerfbar vereitelt und dadurch ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.), kann der Überprüfung im anhängigen Widerspruchsverfahren überlassen bleiben, ebenso die Beantwortung der Frage, ob eine für Berlin bestehende Wohnsitzauflage Auswirkungen auf die Höhe der den Antragstellerinnen zustehenden Leistungen hat (vgl. nun § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in der seit 1.9.2019 geltenden Fassung vom 15.8.2019, BGBl. I 1294; zur alten Rechtslage vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Die besondere Dringlichkeit der Sache wird von den Antragstellerinnen nicht mit einer besonderen einzelfallbezogenen Notlage bzw. nicht gedeckten Bedarfen begründet, sondern es wird unter Bezugnahme u.a. auf obergerichtliche Rechtsprechung aus der Zeit von 1986 bis 2006 und eine Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -) geltend gemacht, Hilfebedürftigen sei es - generell - nicht zuzumuten, sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit geringeren oder gekürzten oder andersartigen Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes zufriedenzugeben, insbesondere dürfe zwischen Existenzminimum einerseits und existentieller Notlage andererseits als Voraussetzung eines Anordnungsgrundes nicht unterschieden werden.
  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Wegen des Erfordernisses einer Einzelfallentscheidung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12 - juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 86b SGG, BT-Drs. 14/5943, S. 25) hat der Senat auch im Streit um vorläufige Leistungen nach § 2 AsylbLG anstelle der nach §§ 3, 3a AsylbLG gewährten Grundleistungen stets die besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung der eine gerichtliche Regelungsanordnung rechtfertigenden Eilbedürftigkeit miteinbezogen (jüngst z.B. Senatsbeschluss vom 4.6.2020 - L 8 AY 33/20 B ER -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - L 9 AY 3/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Ob die Antragstellerin zu 1 durch ihren Aufenthalt bei ihren Eltern in Bremen (und nicht in der Wohnung entsprechend ihrer damaligen Meldeadresse in Berlin) Ende 2015 und Anfang 2016 Abschiebungsversuche vorwerfbar vereitelt und dadurch ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.), kann der Überprüfung im anhängigen Widerspruchsverfahren überlassen bleiben, ebenso die Beantwortung der Frage, ob eine für Berlin bestehende Wohnsitzauflage Auswirkungen auf die Höhe der den Antragstellerinnen zustehenden Leistungen hat (vgl. nun § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in der seit 1.9.2019 geltenden Fassung vom 15.8.2019, BGBl. I 1294; zur alten Rechtslage vgl. Senatsbeschlüsse vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER -, 1.11.2018 - L 8 AY 37/18 B ER - und vom 1.3.2016 - L 8 AY 53/15 B ER - sowie vom 25.1.2016 - L 8 AY 59/15 B ER - vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 30.1.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - juris Rn. 7).
  • LSG Bayern, 19.03.2019 - L 18 AY 12/19

    Wegen einstweiliger Anordnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Dies gilt selbst dann, wenn für die Antragstellerin zu 2 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. §§ 27, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 6 von 250, 00 EUR berücksichtigt werden würde, weil sie ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat und ein Fehlverhalten des Elternteils nach § 2 Abs. 3 AsylbLG nicht zuzurechnen ist (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.3.2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rn. 24; jüngst Senatsbeschluss vom 9.4.2020 - L 8 AY 4/20 B ER - Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 Rn. 243; Cantzler, AsylbLG, § 2 Rn. 64; Krauß in Siefert, AsylbLG, § 2 Rn. 73; Deibel in GK-AsylbLG, § 2 Rn. 353).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Die Frage der Subsidiarität lässt der Senat hier offen, weil die Antragstellerinnen in der Sache nur vorläufig höhere Leistungen nach dem AsylbLG begehren und sich eine solche Änderung der bestehenden Anordnung inhaltlich ebenfalls an den Maßgaben des § 86b Abs. 2 SGG orientieren würde (zur Verbindung von Anordnungen nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 24).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2020 - L 8 AY 4/20
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 8 AY 35/20
    Dies gilt selbst dann, wenn für die Antragstellerin zu 2 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. §§ 27, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 6 von 250, 00 EUR berücksichtigt werden würde, weil sie ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat und ein Fehlverhalten des Elternteils nach § 2 Abs. 3 AsylbLG nicht zuzurechnen ist (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.3.2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rn. 24; jüngst Senatsbeschluss vom 9.4.2020 - L 8 AY 4/20 B ER - Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 Rn. 243; Cantzler, AsylbLG, § 2 Rn. 64; Krauß in Siefert, AsylbLG, § 2 Rn. 73; Deibel in GK-AsylbLG, § 2 Rn. 353).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2019 - L 7 AY 2735/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2019 - L 8 AY 1/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2018 - L 8 AY 37/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2016 - L 8 AY 59/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2016 - L 8 AY 53/15

    Örtliche Zuständigkeit, Sozialleistungen, tatsächlicher Aufenthaltsort,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
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